Fachanwaltschaften im Überblick

Zurzeit gibt es 24 Gebiete, auf denen ein Fachanwaltstitel bzw. eine Fachanwaltschaft erworben werden kann. Diese sind in der Reihenfolge ihrer Frequentierung:[1]

FachgebietZahl der jeweiligen Fachanwälte
Arbeitsrecht11.055
Familienrecht9.137
Steuerrecht4.812
Verkehrsrecht4.395
Miet- und Wohnungseigentumsrecht3.888
Strafrecht3.859
Bau- und Architektenrecht3.145
Erbrecht2.256
Handels- und Gesellschaftsrecht 2.048
Medizinrecht1.902
Insolvenzrecht1.777
Sozialrecht1.770
Verwaltungsrecht1.589
Versicherungsrecht1.529
Gewerblicher Rechtsschutz1.328
Bank- und Kapitalmarktrecht 1.290
Informationstechnologierecht730
Urheber- und Medienrecht435
Vergaberecht376
Transport- und Speditionsrecht228
Internationales Wirtschaftsrecht230
Agrarrecht195
Migrationsrecht218
Sportrecht37

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Die Entstehung der Fachanwaltschaften – ein geschichtlicher Abriss

Weil die Gegenwart nur versteht, wer die Vergangenheit kennt, soll ganz kurz beleuchtet werden, welche Entwicklung die Fachanwaltschaften und ihre Fachanwaltstitel in den letzten (vor allem zwei) Jahrzehnten nahmen und wie es überhaupt zu „so vielen“ Fachanwaltstiteln kam.

Obwohl das Fachanwaltswesen gerne als Erfolgsmodell bezeichnet wird[2] und der Fachanwalt längst zur Marke geworden ist, war der Weg zum heutigen System kein geradliniger. Es würde den Rahmen sprengen, auf die vielfältigen „Irrungen und Wirrungen“ der Entwicklung des Fachanwaltswesens eingehen zu wollen. Die folgenden Betrachtungen können deshalb nur einen Überblick verschaffen. Ausgangspunkt ist das Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung (FAO) am 11.03.1997.

Von vier zu sieben Fachanwaltsbezeichnungen

Bis zu diesem Zeitpunkt gab es vier Fachanwaltsbezeichnungen, nämlich die für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht, welche als einzige Rechtsgebiete bis heute auch ausdrücklich in § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) festgeschrieben sind und damit unter dem besonderen Schutz des Gesetzgebers stehen.

Die Schaffung weiterer Fachanwaltsbezeichnungen war und ist gem. § 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. a BRAO der Satzungsversammlung, dem sog. Anwaltsparlament, vorbehalten.

Die Erste Satzungsversammlung nahm zunächst als weitere Rechtsgebiete das Familienrecht und das Strafrecht auf, deren Verfechter schon seit langem in den „Startlöchern“ gesessen hatten. Mit der Einführung dieser beiden Fachanwaltschaften wurde die bis dahin geltende Orientierung der Fachanwaltsbezeichnungen an den Gerichtsbarkeiten aufgegeben. Gemeinsam war den damit existierenden sechs Fachanwaltschaften allerdings immer noch, dass ihnen eigene Fachgerichte mit besonderen Verfahrensordnungen zugrunde lagen.[3] Außerdem kam in der ersten Legislaturperiode noch das Insolvenzrecht hinzu, wodurch man insbesondere hoffte, die „closed-shop“-Praxis der Gerichte bei der Vergabe von Insolvenzverfahren zu durchbrechen.

Stück für Stück kamen immer mehr Fachanwaltstitel hinzu

Danach begann ein zähes Ringen um die Frage, ob es bei den nunmehr sieben Fachanwaltschaften bleiben oder ob noch weitere Rechtsgebiete – und wenn ja, welche – hinzukommen sollten. Die Satzungsversammlung tat sich um die Jahrtausendwende vor allem deshalb schwer, neue Fachanwaltschaften einzuführen, weil es an einem nachvollziehbaren Konzept fehlte. So wurde in der Zweiten Satzungsversammlung nach zähem Ringen – als eine Art „Feigenblatt“ – nur der „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ beschlossen.

Erst in der dritten Legislaturperiode brach das Eis, nachdem man die Möglichkeit gefunden hatte, so etwas wie eine objektivierte Meinungsbildung anhand eines mit festen Bewertungsmaßstäben verbundenen Kriterienkatalogs herbeizuführen, der zwischenzeitlich mehrfach überarbeitet und den neuen Gegebenheiten (insbesondere der zunehmenden Gefahr einer Überschneidung von Fachgebieten) angepasst wurde. Die einzige Fachanwaltschaft, die eher den politischen Umständen geschuldet war und Hilfe bei der Bewältigung einer akuten Notlage leisten sollte, war die für Migrationsrecht, die in der 1. Sitzung der Sechsten Satzungsversammlung am 09.11.2015 beschlossen wurde. In der Sechsten Satzungsversammlung kam außerdem noch der „Fachanwalt für Sportrecht“ hinzu, der trotz seiner Erstreckung über eine Vielzahl von Rechtsgebieten und der damit zwangsläufig verbundenen Gefahren von Überschneidungen in der 7. Sitzung am 26.11.2018 auf breite Sympathie stieß.[4]

Nachfrage auf Mandantenseite bestimmt Spezialisierung immer mehr

Die Diskussion wird auch in der Siebten Satzungsversammlung weitergehen. Erneut sollen der – schon einmal durchgefallene – „Fachanwalt für Opferrecht“ und vielleicht auch der „Fachanwalt für Verbraucherrecht“ diskutiert werden. Inzwischen stehen nicht mehr fest umrissene (Rechts-)Gebiete, sondern die Nachfrageseite im Fokus. Dabei stellt sich die Frage, ob z.B. ein Opferrechtler, der, um sich die Bezeichnung „Fachanwalt“ zu verdienen, im Strafrecht ebenso versiert sein müsste wie im Familien-, Sozial-, Verwaltungs-, allgemeinen Haftungs- und Versicherungsrecht, überhaupt einer realistischen Vorstellung entspringt oder eher zu einem Etikettenschwindel führte.

Was die künftige Entwicklung angeht, so lautete die Prognose der Verfasserin (sozusagen ihre Wette mit sich selbst) schon vor Jahren, dass die absolute Zahl der Fachanwaltschaften die Ziffer 25 nicht deutlich übersteigen werde. Bislang „steht“ die Zahl.

Fußnoten
[1] BRAK-Statistik vom 01.01.2022
[2] So etwa der frühere BRAK-Präsident Filges in einer Pressemitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 11.06.2014.
[3] Vgl. hierzu etwa Busse, Gedanken zur anwaltlichen Berufsordnung, NJW 1999, 3017, 3022.
[4] Vgl. Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, Kommentar zur BRAO, § 14q FAO Rdn. 1.