Fortbildungspflicht nach § 15 FAO

§ 15 FAO: Fortbildung

(1) 1Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen.2 Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.3 Bei dozierender Teilnahme ist die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

(2) Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.

(3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.

(4) Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

(5) 1Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen.2 Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen.

Die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO hat zum 01.01.2015 eine deutliche Verschärfung erfahren, weil seither nicht mehr wie früher zehn Zeitstunden, sondern 15 Zeitstunden Fortbildung pro Kalenderjahr und Fachgebiet (zu beachten: § 15 Abs. 3 FAO![1]) erbracht werden müssen. Allerdings gelten für fünf dieser Stunden Erleichterungen. Sie können auch „im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle (die der Rechtsanwaltskammer vorzulegen ist) erfolgt“.

1. Fortbildungsarten

Insgesamt sind folgende Einzelheiten zu beachten:

a) Dozierende Teilnahme an „Veranstaltungen“

Die Anforderungen an eine Veranstaltungsteilnahme wurden gegenüber der Ursprungsfassung von § 15 FAO deutlich gelockert. Dies gilt wegen des mit ihr verbundenen Aufwands insbesondere für die dozierende Teilnahme (Abs. 1 S. 1 Alt. 2). Der Zuhörerkreis muss sich nicht aus Rechtsanwält/innen oder zumindest Volljurist/innen zusammensetzen und die Veranstaltung kann ebenso der Vermittlung von Basis- wie von Fortgeschrittenenwissen dienen.

Akzeptabel sind damit auch die Tätigkeit als Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften, Lehrtätigkeiten an einer Fachhochschule, ein Fachreferat vor Betriebsräten u.Ä. Nicht anerkannt werden sog. Mandantenseminare, also Vorträge vor einem reinen Laienpublikum, die nur der Bindung vorhandener und/oder der Akquise neuer Mandanten dienen sollen. Die Grenzen können allerdings fließend sein.

Anerkennungsvoraussetzung ist weiter der nachvollziehbare Bezug der Veranstaltung zum eigenen Fachgebiet. Dabei impliziert die in § 15 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FAO gewählte Formulierung „fachspezifisch“, dass auch Veranstaltungen aus Randbereichen, Nebengebieten und sogar anderen Rechtsgebieten anerkannt werden, sofern ein nachvollziehbarer Bezug zu der geführten Fachanwaltschaft besteht. Es werden auch solche „nicht-juristischen“ Veranstaltungen anerkannt, die für die Bearbeitung des Fachgebiets nützlich sind, wie z.B. Seminare über die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr oder den Zusammenhang von Trinkverhalten und Blutalkoholkonzentration, ein Vortrag, der sich mit originär medizinischen Fragestellungen befasst, die für den Fachanwalt für Medizinrecht von Interesse sind, oder ein Seminar, das die technischen Seiten von Baumängeln (Statik, Feuchtigkeit etc.) beleuchtet.

Nach der letzten Änderung von § 15 Abs. 1 FAO, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist,[2] wird auch die Vorbereitung auf Dozententätigkeit „in angemessenem Umfang“ anerkannt (Abs. 1 S. 3).

b) Hörende Teilnahme an „Veranstaltungen“

Da die nur hörende Teilnahme an einem Seminar etc. dem Fachanwalt im Vergleich zur aktiven Referententätigkeit deutlich weniger abverlangt, kann und soll die Hürde für die Zuhörerin bzw. den Zuhörer höher sein. Eine passiv absolvierte Veranstaltung muss deshalb gem. § 15 Abs. 1 S. 2 FAO zusätzlich anwaltsorientiert oder (zumindest) interdisziplinär sein (Bsp.: Seminar zum Beschleunigten Familienverfahren mit Teilnehmenden aus der Anwaltschaft, den Familiengerichten, den Jugendämtern sowie mit Sachverständigen und Verfahrensbeiständen).

c) Selbststudium

Im Zuge der Erhöhung der geforderten Zeitstunden von zehn auf 15 wurde die Möglichkeit eingeführt, bis zu fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums zu absolvieren, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt (§ 15 Abs. 4 FAO).

Beispiele für diese Art der Fortbildung sind das Studieren eines Fachaufsatzes mit anschließendem Multiple-Choice-Test oder die Teilnahme an einem von Kolleginnen und Kollegen veranstalteten „Qualitätszirkel“, sofern dem ein nachvollziehbares Konzept zugrunde liegt und die Durchführung einer Lernerfolgskontrolle möglich ist.

Ein „Bestehen“ der Lernerfolgskontrolle ist nicht erforderlich.

d) Sonstiges

Akzeptiert werden auch wissenschaftliche Veröffentlichungen mit entsprechendem Nachweis (jedoch nicht auf der eigenen Homepage[3]) und die Teilnahme an Nicht-Präsenzveranstaltungen (also das Lernen vor dem eigenen PC), sofern die Anforderungen des § 15 Abs. 2 FAO erfüllt sind.

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2. Die Folgen unterbliebener Fortbildung

Ein Fachanwalt, der/die nachhaltig seine Fortbildungspflicht versäumt, läuft Gefahr, gem. § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO den Titel zu verlieren. Die Entscheidung steht im Ermessen der zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO: „kann widerrufen werden“).

Der BGH[4] stellt dazu fest, dass unterlassene Fortbildung nicht im eigentlichen Wortsinn „nachgeholt“ werden kann und dass jedenfalls bei dreijähriger Säumnis der Widerruf droht. Mit der Verleihung und Führung der Fachanwaltsbezeichnung nehme, so heißt es in der Entscheidung, die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt gegenüber dem rechtsuchenden Publikum eine im Vergleich zu anderen Anwältinnen und Anwälten besondere Qualifikation auf diesem Gebiet in Anspruch. Es entspreche der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden und damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, dass sie bzw. er ihre/seine spezifischen Kenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand halte. Die Fortbildungspflicht diene der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards.

Rechtsmittel zur Fortbildungspflicht nach § 15 FAO

Gegen einen die Fachanwaltserlaubnis ablehnenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller Verpflichtungsklage beim zuständigen Anwaltsgerichtshof (AGH) erheben (§§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 42 VwGO). Ob es eines Vorverfahrens bedarf (§§ 68 ff. VwGO) hängt von länderspezifischen Besonderheiten ab. Gegen ein ablehnendes Urteil des AGH kann Berufung beim Anwaltssenat des BGH eingelegt werden (§§ 112a Abs. 2 Nr. 1, 112e BRAO, 124a Abs. 1 VwGO). Voraussetzung ist entweder die Zulassung der Berufung im Urteil des AGH (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO) oder die Zulassung auf entsprechenden Antrag (§ 124a Abs. 4 u. 5 VwGO).

Die Reichweite der Entscheidung des AGH bzw. des Anwaltssenats des BGH hängt davon ab, ob die Angelegenheit spruchreif ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung ist der Tag der letzten mündlichen Verhandlung. Streng genommen kann also der AGH bzw. der BGH die zuständige Rechtsanwaltskammer auch dann noch verpflichten, die Fachanwaltserlaubnis zu erteilen, wenn die/der Antragsteller_in/Kläger_in (erst) am Tag der letzten mündlichen Verhandlung die fehlenden Nachweise vorlegt. Die Kosten des Verfahrens trägt in einem solchen Fall selbstverständlich die/der Antragsteller_in/Kläger_in.

Wird (wegen unterbliebener Fortbildung) die Fachanwaltserlaubnis widerrufen, ist die Anfechtungsklage das richtige Rechtsmittel.

§ 15 FAO

MkG-Spezial – Wegweiser Fachanwaltschaft

Das MkG-Spezial „Ihr Wegweiser zur Fachanwaltschaft“ bietet einen Überblick über die wichtigsten Regelungen rund um das Thema Fachanwaltschaft. Autorin Dr. Offermann-Burckart fasst dabei kompakt zusammen, wie man zu seinem Fachanwaltstitel kommt und welche Fortbildungspflichten für den Erhalt gelten.

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Fußnoten
[1] Vgl. hierzu BGH Beschl. v. 28.10.2019 – AnwZ (Brfg) 14/19, zitiert nach juris.
[2] BRAK-Mitt. 2017, Heft 5
[3] BGH BRAK-Mitt. 2016, 248 m. Anm. Offermann-Burckart.
[4] BGH BRAK-Mitt. 2014, 755.