Die Rechtsgrundlagen des Fachanwaltstitels

1. § 43c BRAO

Es gibt nur eine gesetzliche Bestimmung, die sich wirklich mit dem Thema „Fachanwaltschaften“ und die Erlangung des Fachanwaltstitels beschäftigt. Dies ist § 43c BRAO, der im Grundsatz bestimmt, dass einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt, die/der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, die Befugnis verliehen werden kann, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. [1] Diese Richtlinie bildet im Grunde die Rechtsgrundlagen hinter dem Fachanwaltstitel.

  • 43c Abs. 2 BRAO sieht vor, dass über den Antrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis „der Vorstand der Rechtsanwaltskammer (entscheidet), nachdem ein Ausschuss der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat“.

Außerdem beschränkt § 43c BRAO die Zahl der Fachanwaltschaften, die eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt maximal führen darf, auf drei (Abs. 1 S. 3).

Und schließlich sieht die Vorschrift die Rücknahme oder den Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung vor – Letzteres insbesondere für den Fall, dass die in der FAO geforderte Fortbildung nicht erbracht wurde.

2. Die FAO – Rechtsgrundlagen hinter dem Fachanwaltstitel

Alles andere regelt die Fachanwaltsordnung (FAO), die von der Satzungsversammlung regelmäßig überarbeitet und fortgeschrieben wird. Der Umgang mit der FAO ist etwas gewöhnungsbedürftig, weil die §§ 8 bis (derzeit) 14q FAO für jedes Fachgebiet die „nachzuweisenden besonderen Kenntnisse“ regeln und § 5 FAO in seinen Buchstaben a bis (derzeit) x bei der näheren Ausgestaltung des „Erwerbs“ (oder besser gesagt Inhalts) der besonderen praktischen Erfahrungen in den einzelnen Gebieten auf die jeweilige Vorschrift aus dem Katalog der §§ 8 ff. Bezug nimmt. Wer sich also konkret informieren will, muss hin- und herblättern.

MkG-Spezial – Wegweiser Fachanwaltschaft

Das MkG-Spezial „Ihr Wegweiser zur Fachanwaltschaft“ bietet einen Überblick über die wichtigsten Regelungen rund um das Thema Fachanwaltschaft. Autorin Dr. Offermann-Burckart fasst dabei kompakt zusammen, wie man zu seinem Fachanwaltstitel kommt und welche Fortbildungspflichten für den Erhalt gelten.

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Fußnoten
[1] Die andere in der BRAO enthaltene Vorschrift (nämlich § 59b Abs. 2 Nr. 2 BRAO) regelt nur die in Zusammenhang mit dem Thema „Fachanwaltschaften“ bestehenden Kompetenzen der Satzungsversammlung.