Online-Fortbildungen für Fachanwälte nach § 15 FAO

Finden Sie die Online-Fortbildung zu Ihrem Fachgebiet: Diese Seite bietet Ihnen eine kompakte Übersicht von Online-Fortbildungen für Fachanwälte und Fachanwältinnen nach § 15 FAO.

Falls Sie hier eine Online-Fortbildung für Fachanwälte vermissen, freuen wir uns über einen Hinweis. Schreiben Sie uns einfach über info@ffi-verlag.de.

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1879 Kurse verfügbar
Online
Do., 17.10.2024
Rechtsgebiet:
Bau- und Architektenrecht
5.0 Std.
215,00 €

dargestellt anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung



 


„Wurden die maßgeblichen DIN-Normen und andere Regelwerke eingehalten, ist der Prozess für den Auftragnehmer...

Online
Do., 18.04.2024
Rechtsgebiet:
Strafrecht
5.0 Std.
199,00 €

Seminarbeschreibung: 

Nach dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens, dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, dem Gesetz...

Online
Do., 18.04.2024
Online
Do., 10.10.2024
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
2.5 Std.
ab 94,05 €

Seminarbeschreibung: 

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Trunkenheitsfahrt ist für Verkehrs- und Strafrechtler zumeist Routine. Damit der Blick für das Wesentliche nicht verloren geht,...

Informationen der BRAK zu Corona und Fortbildung nach FAO (Quelle: brak.de):

Besondere Fortbildungspflicht: Ist es einem Fachanwalt infolge der Coronakrise nicht möglich, eine für seine Zwecke geeignete klassische Präsenzveranstaltung zu besuchen, besteht für ihn die inzwischen von zahlreichen Veranstaltern angebotene Möglichkeit einer Teilnahme an Online-Fortbildungen bzw. Webinaren. Es gibt Angebote für textorientierte Online-Kurse, Online-Vorträge (Live oder zum Selbststudium) und interaktive Module. Mit diesen Formaten lassen sich in allen Gebieten der Fachanwaltsordnung Pflichtfortbildungen absolvieren, die den Anforderungen des § 15 FAO hinreichend Rechnung tragen. Ungeachtet dessen können Fachanwälte stets bis zu fünf Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Wege des Selbststudiums erfüllen, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Hierfür bieten die Veranstalter regelmäßig kurze Tests an, mit denen das Gelernte abgefragt wird. Lerninhalte werden in der Regel durch Webinare oder schriftliche Unterlagen vermittelt. Schließlich besteht alternativ die Möglichkeit, wissenschaftlich zu publizieren. Wichtig: Auch wenn eine Nachholung der Fortbildung im Folgejahr eine Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend nicht heilt, kann nach einer Entscheidung des BGH (Beschl. v. 05.05.2014, AnwZ (Brfg) 76/13) in begründeten Ausnahmefällen – etwa im Fall einer Erkrankung – die einmalige „Pflichtverletzung“ durch eine entsprechend verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr kompensiert werden.

Weitere Informationen zum Thema § 15 FAO erhalten Sie über ihre regionalen Kammern.

Online-Fortbildungen für Fachanwälte: Das müssen Sie beachten

Die Schöpfer und Fortentwickler der FAO haben an vieles gedacht und immer wieder auch „Extremfälle“ diskutiert – aber eine Pandemie hatten sie nicht auf dem Schirm. Dennoch erweist sich die FAO als durchaus krisenfest, ermöglicht sie doch eine Aus- und Fortbildung sogar unter Einhaltung der Regeln zu Kontaktbeschränkungen.

Grundsätzlich gilt:

  • Fachanwaltslehrgänge können auch im „Fernstudium“ absolviert werden. Erforderlich ist lediglich, dass die Dauer von 120 Zeitstunden (§ 4 Abs. 1 S. 2 FAO) gewährleistet ist, was wiederum die nachvollziehbare Umrechnung von Lerneinheiten in Zeiteinheiten voraussetzt.[1]
  • Nur für die Klausuren (§ 4a FAO) gilt bislang eine Präsenzpflicht.

Es gibt allerdings bereits erste Anbieter, die über Modelle nachdenken, welche das Erstellen von Klausuren am heimischen Computer unter „echten“ Prüfungsbedingungen ermöglichen sollen. Hier gilt es, die weitere Entwicklung abzuwarten.

  • Die nach § 15 FAO erforderliche Fortbildung (von 15 Zeitstunden je Fachgebiet) kann völlig unabhängig von Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden.

Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen (lediglich) die Möglichkeiten der Interaktion zwischen Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Veranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden (§ 15 Abs. 2 FAO).

Hierauf sind die Veranstalter inzwischen eingestellt. Es gibt eine Fülle von Online-Fortbildungen für Fachanwälte, welche die Voraussetzungen erfüllen.

  • Außerdem besteht noch die Möglichkeit, bis zu einem Drittel der Fortbildung (maximal also fünf Zeitstunden je Fachgebiet) im Wege des Selbststudiums zu absolvieren, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Fragen und Antworten rund um Fachanwaltsfort- und weiterbildung während Corona:

Droht der Fachanwaltslehrgang zu verfallen, wenn kurzfristig Klausuren abgesagt wurden/werden und nicht feststeht, dass diese noch im laufenden Jahr nachgeholt werden können?

Der Lehrgang verfällt nicht, sofern § 4 Abs. 2 FAO beachtet wird. Danach gilt, dass Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen sind, wenn der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt wird, in dem der Lehrgang begonnen hat. Lehrgangszeiten sind dabei anzurechnen.

Wer also 2020 mindestens 15 Lehrgangsstunden absolviert hat, kann die Klausuren auch 2021 schreiben und den Antrag 2021 stellen. Für 2020 und für 2021 muss er/sie weiter nichts mehr tun. Denn auch die Klausuren sind Bestandteil des Lehrgangs und somit Teil der Fortbildungszeit.[2]

Wer nur eine oder zwei fünfstündige Klausuren ins nächste Jahr verschiebt, muss daran denken, dementsprechend zusätzlich zehn bzw. fünf Zeitstunden Fortbildung abzuleisten.

Hat ein Verschieben der Klausuren, also des Kursendes ins nächste Jahr Auswirkungen auf die Fallsammlung?

Diese Gefahr besteht. Nach § 5 Abs. 1 FAO müssen die nachzuweisenden Fälle aus den letzten drei Jahren vor der Antragstellung stammen.

Wer also eigentlich vorhatte, den Antrag z. B. Anfang September 2020 zu stellen und deshalb im September 2017 mit der Fallsammlung begonnen hat, muss einkalkulieren, dass die 2017er-Fälle bei einer Antragstellung erst im Jahr 2021 keine Berücksichtigung mehr finden.

Kann es wegen der Corona-Pandemie eine Befreiung von der Fortbildungspflicht geben?

Dem Vernehmen nach werden sich sowohl die BRAK als auch der Ausschuss 1 der Satzungsversammlung mit dieser Frage beschäftigen. Hier muss also die weitere Entwicklung abgewartet werden. Auf der Website der BRAK können Sie sich hierzu auf dem Laufenden halten.

Grundsätzlich gilt aber auch jetzt schon, dass die Rechtsanwaltskammern bei einem Widerruf der Fachanwaltserlaubnis wegen unterlassener Fortbildung Ermessen ausüben müssen (§ 43c Abs. 2 S. 2 BRAO: „kann widerrufen werden“), und dass der BGH einen Widerruf wegen der einmaligen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht jedenfalls nicht für geboten hält und eher kritisch sieht.[3]

Wer triftige Gründe für die Säumnis vorträgt, hat danach nichts zu befürchten.

Achtung:

Hinsichtlich der Fortbildung im Vorfeld eines Antrags (§ 4 Abs. 2 FAO) fehlt das Ermessenselement. Wer diese „Vorfeld-Fortbildung“ versäumt, muss damit rechnen, dass sein Fachanwaltsantrag zurückgewiesen wird und der gesamte Lehrgang verfällt.[4]

Das gilt nur dann nicht, wenn ein Härtefall vorliegt [5]. Auch in der Corona-Pandemie hängt diese Einschätzung von den Umständen des Einzelfalls ab. Wer Probleme mit der diesjährigen „Vorfeld-Fortbildung“ auf sich zukommen sieht, sollte rechtzeitig das Gespräch mit seiner Rechtsanwaltskammer suchen, um zu erfahren, unter welchen Voraussetzungen diese vom Vorliegen eines Härtefalls ausgeht.

Fußnoten
[1] Vgl. hierzu Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, aaO, § 4 FAO Rdn. 11 ff. m. w. Nachw.
[2] Vgl. Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 101 f.
[3] BGH NJW 2001, 1945 f. = AnwBl. 2001, 518 f. = BRAK-Mitt. 2001, 187 f.; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, aaO, § 15 FAO Rdn. 81 ff.
[4] Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, aaO, § 4 FAO Rdn. 45 f.
[5] Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, aaO, § 4 FAO Rdn. 47.